Die feuchter Jahreszeit steht wieder vor der Tür. Wer ist verantwortlich dafür, dass bei einer Neuerrichtung der entsprechende Witterungsschutz vorhanden ist?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Celle mit seinem Urteil vom 24.06.2020 auseinandergesetzt. Der Architekt ordnete den Abbruch und die Verschließung des Lüftungsschachtes im Zuge der Bauarbeiten an. Der Lüftungsschacht blieb jedoch offenstehen und Niederschläge drangen ein. Das Material im Keller wurde zerstört.

Das OLG Celle hat in seinem o. g. Urteil die Ausführungen des BGH konkretisiert, die er in seinem Urteil, vgl. ibr 2000 Seite 506, deutlich gemacht hat, dass nämlich der Architekt typische Gefahrenquellen sorgfältig überwachen muss. Die Konkretisierung, die das OLG Celle vorgenommen hat, besagt, dass im vorliegenden Fall der Architekt das freigelegte Loch des Lüftungsschachtes nicht hat schließen lassen. Es machte deutlich, dass der Architekt Schutzmaßnahmen hätte ergreifen müssen, um insoweit entsprechende Schäden zu verhindern. 

Der Architekt ist in vollem Umfang verantwortlich hierfür. Den Bauherrn trifft kein Mitverschulden. Anders ist es, wenn der Architekt Witterungsschutzmaßnahmen vorschlägt und der Bauherr sie wegen hoher Kosten zurückweist. 

In vielen Fällen jedoch stellt man fest, dass den Schutzmaßnahmen überhaupt keine Aufmerksamkeit gewidmet wird, und zwar weder durch den Architekten noch durch die bauausführenden Unternehmungen. In solch einem Fall haften gegenüber dem Bauherrn Architekt und die bauausführenden Unternehmungen gesamtschuldnerisch, wobei im Innenverhältnis wegen nicht geplanter Sicherungsmaßnahmen nach OLG Frankfurt den Architekten ein überwiegendes Verschulden treffen könnte, vgl. OLG Frankfurt IBR 2008 Seite 224, OLG Celle Urteil vom 24.06.2020, Az.: 14 U 20/20 IBRRS 2020, 1838 ff.

Essen 14.09.2020

Prof. Dr. Grieger