Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr der BGH in seinem Urteil vom 21.11.2013, IBR online 2014, Seite 74 auseinandersetzen müssen. Jeder denkt natürlich an die DIN-Vorschriften, an europäische Normen und Ähnliches. Man denkt also automatisch an geschriebene Regeln. Es gibt aber so der BGH, auch ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob etwas in der Wissenschaft erarbeitet und bereits in der Praxis erprobt worden ist und sich bewährt hat. In solchen Fällen ist von anerkannten Regeln der Technik zu sprechen. So wird es immer wieder Bereiche geben, die noch nicht einer Regelung technischer Art unterworfen sind. Hierauf muss auch bei dem Einsatz von Sachverständigen geachtet werden.
Dr. W. Grieger
Essen, den 06.03.2014