Die Folgen der Nichtbeachtung des Vergaberechtes – Schadenersatzansprüche der nicht beachteten Bieter

Verschiedene Oberlandesgerichte haben sich mit Schadenersatzansprüchen nicht beachteter  Bieter auseinandergesetzt. Hierbei ging es jedoch um Schadenersatzansprüche aufgrund vergaberechtswidriger Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Dies führt dazu, dass bereits an dieser Stelle festzustellen ist, dass Schadenersatzansprüche nur gegeben wären, wenn eine vertragsrechtwidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens gegeben ist.

Des Weiteren setzen sich die Gerichte auseinander mit der Frage der Vergabereife. Hier geht es um die Verantwortlichkeit des Auslobers und die entsprechende Situation der Verdingungsunterlagen. In einem zweiten Schritt geht es bei diesen Klagen um Fragen der Zuschlagserteilung. Hierbei müssen die Bieter darlegen können, dass bei vergaberechtsgemäßen Verhalten sie den Zuschlag hätte erhalten müssen.

Liegen diese Fälle vor, hat der Bieter Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, d. h. auf den Ersatz durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen. In besonderen Fällen werden aber auch der entgangene Gewinn sowie der entgangene Deckungsbeitrag als Schadenersatz zuerkannt. In diesem Fall muss der Klagende nachweisen, dass ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Zuschlag erteilt worden wäre.

Vgl.:
OLG Köln urteil vom 23.07.2014 Az.: 11 U 104/13, OLG München Urteil vom 12.12.2003 Az.: 1 U498/13, OLG Saarbrücken urteil vom 18.06.2014 Az.: 1 U 4/13

 
Dr. W. Griege

Essen, den 23.03.2015