Welche Folgen hat die Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht des Architekten?

Im vom OLG Celle am 05.03.2015 entschiedenen Fall ging es um Undichtigkeiten. Sie hingen entweder zusammen mit einem Planungs-oder aber einem Überwachungsfehler.

Wenn solche Fehler vorliegen, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn auch auf seine eigenen Fehler und Versäumnisse hinzuweisen und zu unterrichten. Im Kern führt dies zu der Frage, welche Rechte kann der Bauherr aus solch einem Verhalten herleiten. Solange die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Gange ist, dürfte dies nicht schwierig sein. Was gilt jedoch, wenn diese Gewährleistungsfrist abgelaufen ist?

Das zuvor schon genannte OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Untersuchungs- und Hinweispflicht keine Frage der Gewährleistung ist. Daher unterliegen Verletzungen dieser Pflichten nicht den Gewährleistungsregelungen, sondern den allgemeinen Regelungen über die Verjährung. Dies bedeutet für Schadenersatzansprüche, dass sie gemäß § 199 Abs. 3 Ziffer 1 in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis verjähren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass damit der Bauherr bei entsprechendem gegebenen Sachverhalt noch Schadenersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen kann, wenn die Gewährleistungsfristen längst verstrichen sind, vgl. OLG Celle Urteil vom 05.03.2015 Az.: 6 U 101/14, IBR 2015 Seite 3349.

Dr. W. Grieger

Essen 02.11.2015