Wonach beurteilt sich, ob der Schallschutz gewährleistet ist?

Dieses Thema bewegt immer wieder Bauträger, Bausachverständige und die angerufenen Gerichte.

Welche Norm ist eigentlich als allgemein anerkannte Regel heranzuziehen? Ist es die DIN 4109? Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2007, Az.: VII ZR 45/06 entschieden, dass diese Regelung nur insoweit eine anerkannte Regel der Technik sei, als sie eine Abwehrnorm unzumutbarer Belästigungen darstellt. Eine Aussage, welche Norm als anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz gilt, hält er sich zurück. Allerdings hat er ausgeführt, dass sich aus diesen Abwehrregelungen Schallschutzstufen ergeben, und zwar die Schallschutzstufe 2 und 3 der VDI-Richtlinie 4100:1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109: 1989. Hier könnten sich entsprechende Anhaltspunkte für die Regelung des Schallschutzes ergeben.

Eindeutig ist damit, dass die Nichteinhaltung der Regelung der DIN 4109 in jedem Fall mangelhaft ist. Ist aber die Einhaltung der DIN 4109 eine Vertragserfüllung, wenn der übliche Schallschutz geschuldet wird?

Wenn man die Rechtsprechung des BGH nimmt, so verweist er darauf, dass man aus den Beiblättern zu DIN 4109 und DIN 4100 Regelungen entnehmen kann, die besagen, welcher Schallschutz erfüllt sein muss. Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Az.: 21 U 195/12, IBR 2018, S. 151, deutlich gemacht, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandart Beiblatt 2 der DIN 4109 geschuldet sei.

Die Darstellung macht deutlich, dass es eine klare und eindeutige Aussage im Hinblick auf die Erfüllung der Schallschutzanforderungen nicht gibt.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 08.09.2017, Az.: 9 U 3652/16, IBR 2018, S. 304 entschieden, dass Maßstab für das Vorliegen eines Mangels dasjenige sei, was der Erwerber üblicherweise erwarten dürfe.

Im Ergebnis wird man deutlich sagen müssen, dass eine Unterschreitung der Regelung der DIN 4109 in jedem Fall ein Mangel darstellt. Man wird nicht mehr eindeutig sagen können, ob die Erfüllung der DIN 4109 eine vertragsgerechte Ausführung darstellt. Wenn man dem BGH folgt, so muss man auf das Beiblatt 2 abstellen. In jedem Fall müssen alle Begleitumstände hinzugezogen werden, um zu beurteilen, welcher Schallschutz geschuldet wird. Hierzu gehört auch nach der Rechtsprechung des BGHs die Prospektierung eines Objektes im Rahmen der Verkaufsphase. Die vertraglichen Unterlagen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, wie aber auch alle Begleitumstände, die zum Kauf geführt haben, sind mitheranzuziehen, wenn es um die Feststellung geht, welche Eigenschaften im Hinblick auf den Schallschutz erfüllt sein müssen, dass man von einer vertragsgerechten Erfüllung ausgehen kann, vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2021, IBRRS 2021, S. 2881, KG, Urteil vom 11.06.2019, IBR 2019, S.496.