Das OLG Hamm hat sich mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Grundsätzlich, so die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, siehe BGH IBR 1987 Seite 288 m.w.N., kommt es darauf an, ob der Auftraggeber sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung verlassen durfte. So hat der BGH in seiner Entscheidung IBR 2012 Seite 89 verdeutlicht, dass der Architekt dann gehindert ist, mehr als die vereinbarten Honorare zu berechnen, wenn er sich zunächst auf die vereinbarten Sätze einlässt, später dann aber nach den Mindestsätzen abrechnet.
Es kommt also darauf an, so das OLG Hamm, ob Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Auftraggebers auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung rechtfertigen. Ein solches Vertrauen, so das OLG Hamm, sei jedoch in keinem Fall gerechtfertigt, wenn es sich um einen HOAI kundigen Auftraggeber handelt, vgl. OLG Hamm Urteil vom 14.01.2014 IBRRS 2015, 0825.
Dr. W. Grieger
Essen, den 22.12.2015