Es kann eine von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden. Ohne Vereinbarung stellt das Abweichen vom Leistungsverzeichnis ein arglistiges Verschweigen des mangels dar.

Mit dieser Überschrift sind zwei wichtige Entscheidungen zu überschreiben, die das OLG Düsseldorf am 26.04.2016 und 16.06.2017 gefällt hat.

Gerade im Hinblick auf Fragen zu den Ausführungen der Fenster als aber auch z. B. in Bezug auf das Treppenhaus wird immer wieder die Frage gestellt, ob man auch eine Leistung vereinbaren darf, die von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Das OLG Düsseldorf hat eine solche Vereinbarung für zulässig erachtet. Allerdings müsse in solch einem Fall eine entsprechende Aufklärung durch den Auftragnehmer erfolgt sein. Der Auftragnehmer muss hierbei insbesondere auf die Risiken hinweisen, die mit der Nichtenthaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verbunden sind, vgl. OLG Düsseldorf IBR 2017, Seite 670.

Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, bei dem der Auftragnehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, aber den Auftraggeber hiervon nicht unterrichtet. Verschweigt der Werkunternehmer diesen Mangel bei der Abnahme, handelt er treuewidrig und arglistig, es sei denn, er offenbart den Mangel bei der Abnahme. Dies hat zur Folge, dass dem Werkunternehmer in diesem Fall Arglist unterstellt wird, da er bewusst von den wesentlichen Vorgaben des Bestellers, nämlich nach den anerkannten Regeln der Technik zu bauen, abweicht, vgl. OLG Düsseldorf vom 26.04.2016, BGH vom 21.06.2017 IBR 2017, Seite 674.