Übersendung von geänderten Plänen stellt eine Änderung des Bauentwurfs im Sinne der VOB/B dar?

Dies ist ein Thema, das auf jeder Baustelle jedes Unternehmen aber auch jeden Bauherrn bewegt. Ist es eine Änderung des Bauentwurfes und damit eine ändernde Anordnung, so führt dies zu Mehrvergütungsansprüchen nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Dies würde auch für das Bauvertragsrecht in der heutigen Fassung gelten.

Das Kammergericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der sich in Terminnot befindende Auftraggeber seinem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne übergibt, die eine Änderung in der Ausführung enthalten. Anstelle von Teilelementdecken wurde nun die Ausführung von Ortbeton vorgesehen. 

Die Frage ist sehr umstritten, ob die Übergabe geänderter Pläne eine ändernde Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt. 

Bisher ging eine Vielzahl von Meinungen davon aus, dass es eine vom AG verbindlich gerichtete Anordnung an den Auftragnehmer gegeben sein müsse. Die Anordnung müsse dabei unmissverständlich sein. Eine ändernde Anordnung sei in der Übergabe geänderter Ausführungsplanung dann nicht gegeben, wenn der Auftraggeber sich hierbei nicht bewusst ist, dass er damit eine zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistung auslöst. Das Kammergericht Berlin hat sich hiervon nicht beeinträchtigen lassen. Es hat klar und deutlich erklärt, dass eine Änderung des Bauentwurfes gegeben ist, wenn Pläne übergeben werden, die anstelle wie im vorliegenden Fall einer Fertigteildecke Ortbeton vorsehen. Dies ist eine Änderung. Diese Ausführungsplanänderung liegt im Risikobereich des AGs. Er hat daher die Kosten zu tragen.

Dies ist ohne Zweifel eine Entscheidung, die im Verhältnis zur Entscheidung des OLG Dresden IBR 2012 Seite 9 ungewöhnlich ist. Der BGH hat jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Unterzeichners bleibt es unverändert eine spannende Frage. Der praktische Ablauf auf der Baustelle entspricht dem, den das Kammergericht entschieden hat. Es wird nicht lange diskutiert, Pläne werden übergeben, der Auftragnehmer muss ausführen. Handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, er meldet sie vorher nicht an, gehen seine Ansprüche sogar unter. Dies ist die Praxis. Daher sollte der Auftraggeber sehr sorgfältig bei der Planübergabe vorgehen und der Auftragnehmer sehr sorgfältig übergebene Pläne überprüfen und bei Feststellung zusätzlicher und/oder geänderter Leistungen, diese sofort anmelden, damit er nicht seinen Anspruch verliert  

Essen, den 12.04.2019

Prof. Dr. Grieger