Fehlende Bescheinigung des Brandschutzsachverständigen?

Das Thema Brandschutz tritt immer mehr in den Vordergrund der Baugenehmigungsverfahren. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bauordnung NRW heißt es für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, dass zum Baubeginn der Nachweis über den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Standsicherheit und über den Brandschutz vorliegen muss. § 68 Abs. 2 Nr. 3 Bauordnung NRW schreibt insoweit vor, dass eine Bescheinigung einer oder eines staatliche anerkannten Sachverständigen vorzulegen ist, deren Inhalt es sein muss, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Beschluss vom 06.07.2006 herausgestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, allein aufgrund der Nichtbeachtung dieser Regelung alle erforderlichen Maßnahmen, wie Stilllegung und Nutzungsuntersagungsverfügungen zu treffen. Hierbei bedarf es noch nicht einmal der Prüfung, ob das Bauvorhaben überhaupt den brandschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Allein das Fehlen der Bescheinigung berechtigt zu solchen Maßnahmen, so das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.07.2006 Baurecht 2007, Seite 91 ff.

Dem Brandschutz ist daher schon aus bauordnungsrechtlichen Gründen bei jedem Neubau, als auch bei jeder genehmigungspflichtigen Änderung höchste Aufmerksamkeit zu widmen. Darüber hinaus, und darauf wird  ausdrücklich hingewiesen, zählt die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zugleich auch zu den anerkannten Regeln der Technik, die nach den §§ 631 ff und nach der VOB/B geschuldet sind.

Dr. W. Grieger

Essen, den 04.06.2014