Auch wenn die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer durchgeführt wird, bedeutet dies nicht, dass er ein Anerkenntnis abgegeben hat. Dies ist das Ergebnis eines Beschlusses des BGH vom 23.08.2012 NJW 2012, Seite 3229 ff.
Die Problematik der Frage, ob ein Anerkenntnis in der Mängelbeseitigung zu sehen ist, entsteht im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung nach § 212 BGB. Danach ist z. B. der Verjährungseintritt gehemmt, wenn der Hauptunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann vorliegt, wenn sich dies aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners klar und unzweideutig ergibt, er sich der Schuld bewusst ist und der Gläubiger dementsprechend darauf vertrauen dar, dass der Schuldner sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen wird. Dementsprechend sind die Nachbesserungsarbeiten jeweils im Einzelfall zu würdigen, ob sie ein Anerkenntnis darstellen. Entscheidend ist dabei, ob der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung deswegen durchführt, weil ihm bewusst ist, dass er insoweit zur Nachbesserung verpflichtet ist. Es ist also genau darauf zu achten, wie der Nachunternehmer seine Nachbesserungsarbeiten begründet.
Dr. W. Grieger
Essen, den 08.04.2014