Welche Haftung gilt für Baustandsberichten bei Bauträgerverträgen?

Mit dieser Problematik hat sich das OLG Dresden im Jahre 2012 auseinandergesetzt. Die Bautenstandsberichte sind entscheidend für die Fälligkeit der jeweils entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu zahlenden Rate auf den Gesamtkaufpreis. In dem om OLG Dredsden zu entscheidenden Fall wurden Zahlungen aufgrund von Baustandsberichten vorgenommen, die einen Sachstand wiedergaben, der den Tatsachen nicht entsprach. Die Bauträgerin fiel in die Insolvenz. Der Käufer stritt um seine gezahlten Raten auf denn Kaufpreis.

Der Vertrag zwischen dem Bauträger und dem Architekten im Hinblick auf die Bauten-standsberichte, so das OLG Dresden, entfaltet eine Schutzwirkung zugunsten der Käufer. Es entsteht insoweit ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es komme hinzu, so das OLG Dresden, dass der Architekt erkennbar wusste, dass diese Bautenstandsberichte entscheidend sind für die Zahlungsverpflichtungen der Käufer. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes hat das OLG Dresden die unmittelbare Haftung des Architekten gegenüber dem Erwerber bestätigt. Im vorliegenden Fall, den das OLG Dresden zu entscheiden hatte, war jedoch keine Deckung der Haftpflichtversicherung gegeben, da der Architekt bewusst gehandelt hatte.

Vgl. OLG Dresden Beschluss vom 14.08.2012 Beck rs 2012 19529.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 26.03.2013