Nachweis der Eignung in Vergabeverfahren durch einen Dritten

Auch in einem Wettbewerbsverfahren ist es möglich, dass ein Bieter fehlende Eignung und Kapazitäten durch Bezugnahme auf einen Dritten erfüllen kann. Dazu muss der Bieter eine Verpflichtungserklärung dieses Dritten vorlegen. Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. Es entschied jedoch, dass die Verpflichtungserklärung des Dritten in dem ihnen vorliegenden Fall nicht ausreichend sei. Was war geschehen?

Der Bieter hatte zwar eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, sie war jedoch nicht an ihn gerichtet. Hierbei geht es darum, dass die Verpflichtungserklärung an den Bieter persönlich gerichtet sein muss. Ist der Bieter innerhalb eines Konzerns eingebunden, bezieht sich die Verpflichtungserklärung auf ein anderes Konzernunternehmen, so reicht dies nicht aus. Hinzu kommt, dass das so genannte  Drittunternehmen auch genannt werden muss mit all seinen Daten. Der Bieter hatte geglaubt, dass die Verpflichtungserklärung eines Konzernunternehmens ausreichend sei, auch wenn sie sich nicht an ihn persönlich gerichtet hat. Dies ist nicht ausreichend, wie das OLG Düsseldorf jetzt noch einmal ausdrücklich entschied, OLG Düsseldorf, Verg. 14/15 IBR 2016 Seite 477.

Dr. W. Grieger

Essen, den 20.09.2016