Wie verteilen sich Maklerkosten?

Seit dem 12.06.2020 gibt es ein Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (BGBl.2020 I 1245).

Dieses Gesetz führt zu den Änderungen und Einfügungen in das BGB, nämlich in den §§ 656a bis 656d BGB. 

Es tritt in Kraft zum 31.12.2020 und führt zu nicht unbeträchtlichen Änderungen.

Der persönliche Anwendungsbereich umfasst sowohl die klassischen beruflichen Makler als aber auch die sogenannten Gelegenheitsmakler, die keinen kaufmännischen Betrieb führen. 

Nur natürliche Personen fallen unter den Schutzbereich der neuen Vorschriften, da sie ausdrücklich dem Verbraucherschutz dienen.

Handelt es sich um ein BGB Gesellschaft, die nur aus Verbrauchern besteht, so sind ebenfalls die vorgenannten Regelungen anwendbar.

Die hälftige Teilung der Maklergebühren ist daher Grundsatz dieser Regelung. Abweichende Vereinbarungen sind nicht wirksam, sondern führen nach § 656c Abs. 2 S.1 BGB zur Unwirksamkeit des Maklervertrages. Dies bedeutet unter anderem, dass auch eine Regelung 70:30 einen Verstoß darstellen würde. Der Halbteilungsgrundsatz ist somit zwingendes Recht für Verbraucherverträge.

Auch eine Unentgeltlichkeitsabrede wäre unwirksam. Man spricht in Zukunft von dem Grundsatz der Halbteilung.

Essen, 07.12.2020

Prof Dr. Winfried Grieger