Überwachungspflicht des Architekten in Bezug auf Dachdeckerarbeiten

Welchen Inhalt die Objektüberwachung durch einen Architekten hat, insbesondere die Frage, ob er jeden Tag auf der Baustellen sein muss und die Arbeiten überwachen muss, sind Themen, die immer wieder die Rechtsprechung beschäftigen.

Das OLG Schleswig hat passend zur Jahreszeit in seinem Urteil vom 27.05.2011, ibr 2011,530, entschieden, dass Dachdeckerarbeiten grundsätzlich nicht als gefahrträchtig einzustufen seien. Der Architekt muss allerdings zumindest stichprobenartig während der laufenden Arbeit Sichtprüfungen vornehmen. Sind Besonderheiten vertraglich vereinbart worden, muss er bei dieser Sichtprüfung sich auch vergewissern, ob diese Besonderheiten beachtet worden sind.

Handelt es sich um Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, dass Undichtigkeiten eins Daches auftreten können, so hat der bauaufsichtsführende Architekt eine intensivere Prüfung vorzunehmen.

Dr. Grieger

Essen, 29.02.2012