Wird von einem Auftragnehmer eine Leistung abgerechnet, ohne dass das Aufmaß über die von ihm erbrachten Mengen vorliegt, so handelt es sich in der Regel um eine nicht prüfbare Rechnung. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die Rechnung wegen fehlender Prüffähigkeit zurückzuweisen.
In demjenigen Fall jedoch, in dem der Auftragnehmer selbst wiederum ein Drittunternehmen als Subunternehmer beauftragt, gibt es nicht zwingen ein entsprechendes Aufmaß. In diesem Fall verfügt der Auftragnehmer häufig nur über die Abrechnung des Drittunternehmens, ohne ein eigenes Aufmaß vorlegen zu können. Schreitet dann der Auftragnehmer zur Vergütungsklage, weil der Auftraggeber schlicht die Zahlung wegen fehlender Prüfbarkeit der Rechnung verweigert, so wird diese Klage nicht scheitern. Es kann in den Fällen der vorliegenden Art, d. h. ein Drittunternehmer hat die Leistung ausgeführt, ausreichen sein, wenn der die Vergütung fordernde Auftragnehmer Sachverhalte vorträgt, die dem Gericht ermöglichen, mit Hilfe eines Sachverständigen zumindest den Mindestaufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dieses Urteil des OLG Koblenz vom 19.11.2019 IBR 2021 Seite 4 bestätigt noch einmal die BGH-Rechtsprechung, vgl. IBR 2004, Seite 488 Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 4, Rz. 505 m.w.N. Die Rechtsprechung ist leider etwas in Vergessenheit geraten, da sich die Auftragnehmer immer wieder mit dem Satz „fehlende Prüfbarkeit“ auseinandersetzen müssen und auf notwendige Geldeingänge unzumutbar lange warten müssen, vgl. OLG Koblenz 19.11.2019 IBR 2021 Seite 4.
Essen 03.02.2021
Prof. Dr. Grieger