Haftet das ausführende Unternehmen auch für Vorleistungen anderer Unternehmen?

Diese Frage wird immer wieder neu diskutiert. Der leistende Unternehmer hat im Hinblick auf die Leistungen der Vorunternehmer eine Prüfungspflicht. Er muss, wenn er hierbei Mängel erkennt, diese anzeigen und darauf hinweisen, dass er auf diese mangelhafte Leistung nicht aufbauen kann.

Was gschieht, wenn diese Bedenkenanmeldung nicht erfolgt?

Meldet der leistende Unternehmer seine Bedenken nicht an, dann haftet er auch für seine Leistung, die dadurch mangelhaft geworden ist, dass die Vorleistung mangelhaft war.

Meldet er seine Bedenken an und der Bauherr verlangt trotzdem die Ausführung der Leistung, dann ist er von seiner Gewährleistung befreit, soweit die VOB/B vereinbart ist.

Nun stellt sich natürlich die Frage, wie müssen die Bedenken angemeldet werden?

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 08.10.2020, Beck RS 2020/39890 festgestellt, dass auch eine E-Mail ausreichend ist. Für die Wahrung der Schriftform genüge nach herrschender Auffassung auch eine Übermittlung per E-Mail.

Hat sie den Auftraggeber erreicht? Wie ist es, wenn die E-Mail nur den bauleitenden Architekten erreicht?

Grundsätzlich sind die Bedenken gegenüber dem Bauherrn anzumelden. Wenn dennoch der Architekt als Ansprechpartner angeschrieben wird, so ist zu prüfen, ob der Architekt als solcher vom Bauherrn so bezeichnet worden ist oder ob sich im Zuge der Ausführung der Leistung ergeben hat, dass der Architekt für solche Bedenkenanmeldung als bevollmächtigt gelten kann. Ist letzteres der Fall, dann reicht es auch aus, wenn die Bedenken gegenüber dem Architekten gemeldet werden. Unproblematisch ist dieser Fall in jedem Fall dann, wenn der Architekt die Bedenken weitergegeben hat.

Wie muss eine solche Bedenkenanmeldung aussehen und wie umfangreich ist die Prüfungspflicht?

In demselben genannten Urteil hat das OLG Koblenz ausgeführt, dass der Auftragnehmer in seiner Bedenkenanmeldung die Probleme darstellen muss. Er muss keine Lösungen darstellen. Die Bedenkenanmeldung muss die nötige Klarheit besitzen, so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 IBR 2020, S.455.

Die Prüfungspflicht besteht dabei nur im Rahmen der Inaugenscheinnahme. Es geht nicht über die Inaugenscheinnahme hinaus, vgl. OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2020, IBR 2021, S.295.

Essen, 20.07.2021

Prof. Dr. Grieger