Wer ist der richtige Auftraggeber, wenn einzelne Behörden beteiligt sind?

Mit dieser Problematik hat sich vor nicht allzu langer Zeit das OLG Köln beschäftigen müssen. Es war eine Kündigung wegen einer Bauunterbrechung von mehr als drei Monaten durch den Auftragnehmer erfolgt, der nun entsprechend den Einheitspreisen anteilig abgerechnet hat. Er verklagte die Behörde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Auftragsschreiben lautet: „Im Namen und für Rechnung der BRD“. Daraus ergab sich die Vertretungskette „vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses seinerseits vertreten durch die Oberfinanzdirektion NRW, diese wiederum vertreten durch die BLB“.

Die Klage wurde schließlich abgewiesen, da sein Auftraggeber ausdrücklich die BRD sei. Die Formulierung des Auftrages sei insoweit eindeutig. Das BLB sei zwar das letzte Glied in der Kette, aber nicht der Auftraggeber. Aus objektiver Sicht ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. In einem ähnlich gelagerten Fall hat auch das OLG Düsseldorf so entschieden wie das OLG Köln. Hierauf ist stets zu achten, denn man neigt sehr schnell dazu, nur die verhandelnde Behörde in Anspruch zu nehmen, ohne zu prüfen, ob sie für jemand auftritt, vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.06.2025, IBR 2026, S.226, OLG Düsseldorf, IBR 2010, S.727