Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Leistung dann mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Man spricht insoweit von der sogenannten Soll-Beschaffenheit oder Vertrags-Soll.
Wo findet man diese Beschaffenheitsvereinbarung?
Grundsätzlich geht man davon aus, dass sie im Vertrag dargestellt ist. Häufig sind aber nur Verkaufsprospekte vorhanden oder Unterlagen, die vor dem Vertragsabschluss ausgetauscht worden sind.
Können diese auch herangezogen werden, wenn es um die Definition der vereinbarten Beschaffenheit geht?
Hierzu hat das OLG München einen wichtigen Beschluss am 27.07.2021 gefasst, der im Übrigen eine Fortsetzung der BGH-Rechtsprechung darstellt. Das OLG München hat noch einmal herausgestellt, dass auch ein Informationsblatt, das vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden ist, in dem aber genaue und spezifische Angaben über die Leistung enthalten sind, zur Definition der Soll-Beschaffenheit herangezogen werden kann. Das OLG München ging so weit zu sagen, dass eine Abweichung von diesen Beschaffenheitsvereinbarungen zu einem Sachmangel führt.
Es ist erfreulich, dass immer mehr Gerichte klarstellen, dass auch die anderen vor dem Vertrag ausgetauschten Unterlagen, die sich auf die Vertragsleistung beziehen, zur Definition der Soll-Beschaffenheit herangezogen werden können. Dies sind meistens diejenigen Unterlagen, die die Käufer oder Bauherren veranlasst haben, einen entsprechenden Vertragsabschluss durchzuführen.