Mit dieser Problemsituation setzen sich Gerichte immer wieder auseinander. Lediglich hand-werkliche oder routinemäßige Leistungen genügen urherrechtlichen Anforderungen nicht, vgl. BGH GRUR 1987, 704 ff. Maßgebend ist, inwieweit das geschaffene Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, d.h. inwieweit es Individualität besitzt. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014, BGH GRUR 2014, Seite 175 ff., hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die Individualitätsanforderungen nicht sehr hoch sein müssen. Der Gebrauchszweck hat hierbei regelmäßig Einfluss auf die Frage, ob insoweit solche Planungsleistungen Urheberrechtschutz genießen. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls, eine generalisierende Betrachtung ist nicht möglich. Es kommt darauf an, ob die Planung allein technisch bedingt oder anderweitig vorgegeben ist oder ob der Gestaltung der Anlage ein individuelles Moment zukommt und insoweit ein Gestaltungsspielraum gegeben ist. Die Gesamtgestaltung der Anlage, wenn es sich z. B. um ein Gewerk der technischen Gebäudeausrüstung handelt, muss nicht nur dem Gebrauchszweck geschuldet sein, sondern muss auch auf dem individuellen Gestaltungsspielraum des Ingenieurs beruhen, vgl. BGH GRUR 2012 58 ff.
Dr. W. Grieger
Essen, den 02.10.2014