Verzögerte Fertigstellung des Geschäftszentrums – Mietzahlungsverpflichtung des Gewerberaummieters

Der Mieter von Geschäftsräumen innerhalb eines so genannten Geschäftszentrums ist abhängig davon, dass dieses Geschäftszentrum eröffnungsfähig fertiggestellt ist. Grundsätzlich beginnt die Miete mit der Übergabe der Mietsache. Ist jedoch der Betreiber des Geschäftszentrums bzw. der Vermieter nicht in der Lage, das Geschäftszentrum eröffnungsfähig herzustellen, die Eröffnung musste immer wieder verschoben werden. Welche Folgen hat dies für die Mietzinszahlungsverpflichtungen?

Stellt man allein auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter ab, so war die Nutzung der Geschäftsräume ab Übergabe möglich. Allerdings war kein Publikumsverkehr gegeben, da dieser erst möglich ist, wenn das Geschäftszentrum eröffnungsfähig fertiggestellt und eröffnet ist. Erst dann kann auch Kundenverkehr stattfinden, so dass auch dann erst ab diesem Zeitpunkt der vertragsgemäße Gebrauch gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass die Mietzinszahlungsverpflichtung nur dann ab Übergabe der Mietsache beginnt, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes die eröffnungsfähige Fertigstellung des Geschäftszentrum gegeben ist. Andernfalls ist die Miete vollständig gemindert. Diese Entscheidung des Kammergerichtes vom 21.11.2016 ist rechtskräftig, vgl. KG Urteil vom 21.11.2016, IMR 2017, Seite 60.

Prof. Dr. Winfried Grieger

Essen, den 29.06.2017