Gesetzliche Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB und Architektenvertrag

Es heißt in § 632 Abs. 1 BGB, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Immer wieder wird angenommen, dass diese gesetzliche Regelung eine Vermutungsregelung für den Abschluss eines Architektenvertrages ist. 

Dem hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2005,Baur 2007,902, heftig widersprochen. 

§ 632 BGB regelt nur den Fall, ob und welche Vergütung dem Auftragnehmer zusteht. Es kann daher nicht auf diese Regelung abgestellt werden, um auf das Zustandekommen eines Architektenvertrages schließen zu können. 

Auch die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Akquisition und Leistung prüft immer, ob sich aus dem jeweils vorliegenden Sachverhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen ergeben. 

Dr. W. Grieger
Essen, 11.01.11