Vom Auftraggeber zu vertretende Bauzeitverzögerung

Dieses Thema bewegt die Auftragnehmerschaft immer wieder. Der BGH hat sich in vielfältigen Entscheidungen dazu bereits geäußert, insbesondere, wie die Beweisführung aussehen muss, um auf der Basis einer baubetrieblichen Störung einen Nachtrag entsprechend erfolgreich gestalten zu können.

Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.09.2022 in seinem Beschluss, Az.: 23 U 116/21, erneut mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Im Ergebnis muss der Auftragnehmer darlegen, welche Produktionsmittel wann hätten eingesetzt werden sollen und in welchen Zeiträumen dies wegen des Annahmeverzuges durch den Auftraggeber nicht möglich war und welche Kosten hierfür entstanden sind. Gefordert ist nach der Rechtsprechung eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation, einschließlich der Dokumentation des vereinbarten Terminplans und der tatsächlich erzielten Bauzeit.

Ein baubetriebliches Gutachten, das nur die geplanten Erlöse den tatsächlichen Erlösen gegenüberstellt, so das OLG Düsseldorf erfüllt die Voraussetzungen, die zuvor formuliert worden sind, nicht. Es hat herausgestellt, dass eine Erlösgegenüberstellung keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB darstellt.

Die Aussage, dass ein baubetriebliches Privatgutachten nichts bringt, wird in diesem Gerichtsbeschluss nicht getroffen. Es besagt lediglich, dass geplante Umsätze und tatsächliche Umsätze gegenüberstellt keine Grundlage bilden, die vom BGH anerkannte Möglichkeit der Schätzung nach § 642 BGB vorzunehmen.

Letztendlich muss herausgestellt werden, um auf der Grundlage des § 642 BGB zu einer Schätzung zu kommen, die oben dargestellten Punkte dazulegen sind, nämlich:

1. Welche Produktionsmittel hätten wann eingesetzt werden sollen

2. In welchen Zeiträumen dies wegen des Annahmeverzuges

des Auftraggebers nicht möglich war

3. Welche Kosten hierdurch entstanden sind

Ob ein Gutachten hier notwendig ist, muss der Einzelne entscheiden und ob es hier in

jedem Fall Kostenerstattungsansprüche gibt, hängt ebenfalls von der Qualität des Gutachtens ab. Hierauf sollten Auftragnehmer, die entsprechende Ansprüche geltend machen wollen, achten.

Essen, 23.11.2023