Bauträgervertrag – Erwerber im Zahlungsverzug – Rücktritt des Bauträgers möglich?

Immer wieder entstehen Unsicherheiten bei der Beurteilung des Sachverhaltes zwischen der Mangelhaftigkeit der Leistung des Bauträgers auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Fälligkeit der nächsten Baupreisrate.

Vor der Abnahme trägt der Bauträger die Beweislast dafür, dass er vertragsgemäß geleistet hat. Zusätzlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.11.1983, NJW 84,725 ff. entschieden, in der Literatur einheitlich begrüßt, dass den einzelnen Eigentumserwerber Zurückbehaltungsrechte zustehen können, wenn die zu Abrechnung gestellte Rate mit Bauleistungen verbunden ist, die Mängel aufweisen. In diesen Fällen ist der Bauträger auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, weil er nicht in der Lage ist, die vom ihm geschuldete und verlangte (vertragliche) Gegenleistung mangelfrei zu erbringen. Das sich daraus ergebende Zurückhaltungsrecht hat der Erwerber auch in den Fällen, in denen die Abschlagsforderungen gemäß Zahlungsplan fällig werden. Der Bauträger muss nachweisen, dass er vertragsgerecht geleistet hat. Wenn in diesen Fall der Bauträger sein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht ausübt, handelt er treuwidrig und damit vertraglich widersprüchlich.

Diese Entscheidung traf das OLG München durch Beschluss vom 09.08.2022, Az.: 20 U 3568/21 Bau, IBRS 2024, 3355. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 07.08.2024, Az.: VII ZR 251/22 zurückgewiesen.