Die Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Schlussrechnung landen bedauerlicherweise immer häufiger vor Gericht. So musste sich auch in diesem Jahr das OLG Schleswig mit der Frage auseinandersetzen, wie mit den Massen/Mengen, die der Schlussrechnung zugrunde lagen, umzugehen ist. Die Massen waren bestätigt worden, aber nicht die Schlussrechnung.
In diesem Prozess wurde vorgetragen, dass die Massen/Mengen bestätigt worden seien und daher der Auftraggeber an dieses Ergebnis gebunden sei.
Das OLG Schleswig hat erklärt, dass dies nicht der Fall sei. Nur besondere Umstände können dazu führen, dass die Bestätigung der Massen/ Mengen ein Anerkenntnis im Rechtssinne darstelle. Der Auftraggeber kann im Prozess die Mengen/Massen nachträglich bestreiten, allerdings trifft ihm dann insoweit die Darlegungs- und Beweislast zu den zugestandenen Massen/Mengen.
Von Auftraggeberseite ist dies sicherlich zu begrüßen, da sehr häufig Streit nicht nur über die technische Notwendigkeit der Leistungen, sondern auch über ihre Mengen entbrennt.
Der Auftragnehmer ist allerdings nicht schutzlos, wenn der Auftraggeber die Massen/Mengen bestreitet, ist der Auftraggeber seinerseits darlegungs- und beweispflichtig für die von ihm bezahlten Mengen/Massen und ist gleichzeitig beweispflichtig für die Fragen, warum die anderen Massen/Mengen nicht zutreffen.
Dieses Urteil ist ohne Zweifel nicht nur von großer Bedeutung für die rechtlichen Auseinandersetzung vor den Gerichten, sondern aus Sicht des Unterzeichners auch für die außergerichtliche Streitbeilegung, insbesondere auch für die Mediation.