Wie erfolgt die Berechnung der Wohnfläche?

Entscheidend sind die vertraglich vereinbarte Miete und die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, § 536 Abs 1, BGB.

Der Begriff der Wohnfläche ist sowohl im Wohnraummietrecht als auch im freifinanzierten Wohnraum nach den Regelungen auszulegen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten.

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung aus April 2019 noch einmal deutlich herausgestellt. Abweichende Berechnungen hiervon gelten nur dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist.

Ein solche abweichende Regelung setzt damit voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen die Wohnflächenberechnungsverordnung und damit die zweite Berechnungsverordnung der DIN 283 oder der DIN 277 angewandt wird.

Entscheidung des BGHs vom 17.04.2019 VIII ZR, 2018

Essen, den 03.07.2019

Prof. Dr. Grieger