Rohrleitungen im Baugrund – Unterbrechung des Bauvorhabens

Mit der oben genannten Überschrift sind viele Bauvorhaben erfasst. Immer wieder berichten Zeitungen über erhebliche Bauzeitunterbrechungen in folge beschädigter Leitungen im Untergrund. Wer ist verantwortlich für solche Schäden, wer hat die Folgen dieser Schäden zu tragen?

Diese Thematik ist schon lange Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es wird insoweit verwiesen auf die BGH-Entscheidungen IBR 2018, 506, IBR 2023, 401, OLG Hamm, IBR 2024, S. 608.

Am 20.01.2025 musste sich schon wieder ein hohes Gericht mit dieser Frage auseinandersetzen, und zwar das OLG München in seinem Verfahren, Az.: 17 U 8292/21, IBBRS 2025, 0251.

Die Frage der Tragung des Bodenrisikos spielt sicherlich in diese Frage hinein, allerdings hat der Tiefbauunternehmer sich zu vergewissern, ob der Baugrund frei von Leitungen ist. Er hat insoweit eine Erkundungspflicht. Er muss auf die vorhandenen entsprechenden Unterlagen zurückgreifen und insoweit auch Nachfragen stellen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eigene gutachterliche Prüfungen vorzunehmen. Dies ist von seiner Sorgfaltspflicht nicht erfasst.

Diese Abgrenzung muss stets getroffen werden, da pauschal insoweit keine Risikoverteilung vorgenommen werden kann, sondern immer im Einzelfall sehr genau geprüft werden muss.

Was die Schadenshöhe anbetrifft, ist herauszustellen, dass in solchen Fällen eine fiktive Abrechnung möglich ist, solange der Geschädigte noch Eigentümer der geschädigten Sache ist.