Kameraüberwachung in der Tiefgarage einer WEG erlaubt?

Angesichts der immer stärker werdenden Fragen nach der Sicherheit wünschen sich viele, dass auch in der Tiefgarage einer WEG eine Kameraüberwachung stattfindet.

Das AG Hamburg-Barmbek hat jedoch mit Urteil vom 14.10.2016 entschieden, dass ein Wohnungseigent-ümer allein auf keinen Fall eine Videoüberwachung , auch nicht seines Stellplatzes, installieren darf. Er greift insoweit in das Persönlichkeitsrecht der anderen Miteigentümer ein, vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil 14.10.2016, IMR 2017, S. 368 MWN.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch eine in einem Fahrzeug installierte Vedeoüberwachung in der Tief-garage einer Wohnungseigentumsanlage nicht zulässig ist. Eine solche Videoüberwachung kann nach Ansicht des Unterzeichners nur stattfinden, wenn alle Miteigentümer einstimmig entscheiden, eine Videoüberwachung in der Tiefgarage zu installieren.

Prof. Dr. Winfried Grieger

Essen 05.10.2017