Liegt ein Anerkenntnis der mangelhaften Leistung vor, wenn die Mängel beseitigt werden?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.08.2012 beschäftigt. Es handelt sich um eine hochbrisante Frage. Mit ihr hängt nämlich zusammen, ob der Anspruch auf Durchführung der Mängelbeseitigung im Rahmen der Regelfristen verjährt oder nicht. § 212, Abs. 1, Nr. 1 BGB regelt, dass die Verjährung gehemmt ist, wenn der Verpflichtete den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Dies ist dann gegeben, wenn der Erklärende sich seiner Schuld bewusst ist, und der Gläubiger im Hinblick auf solch eine Erklärung vertrauen darf, dass der Leistungsschuldner sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BGH nur auszugehen, wenn bei der Abgabe seiner Erklärung der Schuldner auch klar zum Ausdruck bringt, dass er weiß, dass er zu etwas verpflichtet ist.

 Die Nachbesserungsarbeiten bedürfen hierbei einer besonderen Betrachtung. Ist die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten eine Handlung, aus der man entnehmen kann, dass der Leistungsschuldner weiß, dass er zu etwas verpflichtet ist und dies mit dieser Handlung klar zum Ausdruck bringt?

 Wichtig ist, ob der Auftragnehmer bei der Ausführung dieser Nachbesserungsarbeiten in dem Bewusstsein handelt, dass er dazu verpflichtet ist. Wenn z. B. der Leistungsschuldner meint, er hat eigentlich sach- und fachgerecht gearbeitet, er verändere jedoch die Leistung auf Bitten des Auftraggebers, dann ist dies ohne Zweifel kein Anerkenntnis, so dass nicht von einem Anerkenntnis im Sinne des § 212, Abs, 1, Nr. 1 BGB auszugehen ist. (Vergl. BGH-Beschluss vom 23.08.2012, NJW 2012, Seite 3229 mit weiteren Nachweisen.)

Dr. W. Grieger

Essen, den 03.12.2012