Die Zeit der Nebenkostenabrechnungen naht. Die Mieter fragen sich, ob sie Anspruch auf Vorlage aller vorhandenen Belege haben.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einer Entscheidung vom 08.02.2018 IMRPS 2017, Seite 2786 klar entschieden, dass im Rahmen der Belegeinsicht der Vermieter nur verpflichtet ist, die verfügbaren Belege vorzulegen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sämtliche Rechnungen und sonstige Belege im Original zu präsentieren. Verträge sind vorzulegen.
Die Vorlage und Erstellung von Stundenzetteln jedoch sei nicht gerechtfertigt. Auch seien Vertragsurkunden nicht herzustellen, wenn es diese nicht gebe. Belege, die nicht Gegenstand der Betriebskostenabrechnung sind, seien auch nicht vorzulegen.
Im Ergebnis bedeutet dies:
- Der Mieter hat nur eine Belegeinsicht.
- Hat der Vermieter oder der Verwalter keinen eigenen Ort, gilt als Leistungsort die Wohnung des Mieters.
- Es sind alle verfügbaren Rechnungsbelege, Vertragskopien und Versicherungsunterlagen vorzulegen.
- Stunden- und Arbeitsnachweise sind nur im Rahmen eines gerichtlichen Streits vorzulegen.
12.09.2018
Prof. Dr. W. Grieger