Viele Handwerker und Unternehmen bewegt immer mehr die Frage, ob Sie vor der Bestellung einer Handwerkersicherungshypothek zur Absicherung Ihrer Forderungen dem Auftraggeber bzw. dem Besteller eine Abmahnung zusenden müssen.
Eine klare Antwort im Sinne von „Nein“ kann es auf diese Frage nicht geben. Liegen nämlich konkrete Anhaltspunkte vor, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.03.2017 IBRRS 2018, 1081, dass der Besteller auf Anforderung eine Sicherungshypothek bewilligen würde, so könnte eine vorprozessuale Aufforderung geboten sein.
Hierfür ist jedoch nicht der Unternehmer beweispflichtig, sondern der Besteller der leistung. Im Ergebnis würde nämlich eine vorherige Abmahnung dem Sinn und Zweck des § 658 BGB a.F., aber auch damit dem Sinne und Zweck § 650f n.F. widersprechen. Die Handwerkersicherungshypothek ist ein Sicherungsmittel der Forderungen des Auftragnehmers. Dies wurde im Zusammenhang mit dem Forderungssicherungsgesetz noch einmal sehr deutlich herausgestellt. Dieses Gesetz würde letztendlich inhaltslos werden, wenn nur nach vorprozzesualer Abmahnung eine solche Belastung eintragungspflichtig wäre. Sinn und Zweck ist es, dass der Unternehmer jederzeit das Recht hat, ein Sicherungsmittel für seine Forderungen geltend zu machen. Im Gegenzug hat er für die entsprechenden Kosten dieses Sicherungsmittels auzukommen. Dies bietet auch eine ausreichende Sicherheit für den Besteller.
Ergebnis: Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Essen, den 12.20.2018
Prof. Dr. Winfried Grieger