Überdimensionierte Heizungskomponenten – Wer haftet dafür?

Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 30.06.2014 BeckRS  2014, 18309 mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Es ging um den Einbau unwirtschaftlich überdimensionierte Heizungskomponenten mit den entsprechenden finanziellen Folgen für den Besteller.

Der Unternehmer ist im Hinblick auf Dimensionierung von Heizungskomponenten gegenüber dem Besteller aufklärungs- und hinweispflichtig. Er ist es, der die entsprechenden technischen Kenntnisse hat. Er ist daher auch derjenige, der insoweit im Hinblick auf die Beratung des Bestellers und auf der Grundlage des Kooperationsgedankens des Wohnvertragsrechtes verpflichtet ist, den Besteller aufzuklären, wenn eine solche Überdimensionierung vorliegt. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn der Besteller erklären würde, dass er die Überdimensionierung kennt, er sie aber dennoch bestellen möchte.

Das Urteil des OLG Hamm macht erneut deutlich, wie detailliert man die Bedenken- und Hinweispflichten des Unternehmers zu prüfen hat. Ihre Verletzung hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung des Unternehmers.

Dr. W. Grieger 

Essen, den 08.06.2015