Diese Frage beschäftigt immer wieder Juristen. Es geht hierbei um Fragen der Abrechnung, der Gestaltung der Schlussrechnung und der Gewährleistung. Immer wieder wurde auch dieses Thema diskutiert. Im Jahre 2002 ibr 2002, Seite 177 hat der BGH noch einmal hervorgehoben, dass bei einem VOB-Vertrag Leistungserweiterungen bzw. Leistungsveränderungen nichts an dem einheitlichen Vertragsverhältnis verändern. Gerade beim VOB-Vertrag wollen die Parteien keinen neuen Vertrag abschließen. Sie wollen vielmehr den bestehenden VOB-Vertrag verändern bzw. anpassen. Hierfür spricht im Übrigen, dass solche Vereinbarungen während der Ausführungszeit des Ursprungsauftrages erfolgen, und zum anderen, dass zum Teil im Vertrag vorgesehene Leistungen lediglich erstreckt bzw. ausgeweitet werden. Dies hat das OLG München mit seiner Entscheidung vom 09.03.2010 veröffentlicht in ibr 2011, Seite 447 noch einmal die Rechtsprechung des BGH unterstrichen.
Dr. W. Grieger
Essen, den 09.01.2014