Zur Abnahme gehört die Vorlage der Prüfprotokolle

Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 07.08.2016, Az.: 19 U 104/14 eine Entscheidung gefällt, die der Rechtsprechung des BGH Beschluss vom 06.07.2015 VII ZR 55/15 und dem Urteil des OLG Frankfurt vom 24.02.2015 Az.: 16 U 135/14 entspricht. 

Es geht um das Gewerk Heizung/Sanitär/Lüftung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Druck- und Dichtigkeitsprüfungen nach der VOB/C vorzunehmen. Fehlen die Protokolle über diese Prüfung zum Zeitpunkt der Abnahme, ist die Leistung, so das OLG Köln, nicht abnahmefähig. Solche Unterlagen seien für die Funktionstauglichkeit des Werkes maßgeblich. Lägen sie daher nicht vor, fehle der Nachweis, dass der geschuldete Werkerfolgt erreicht seil Ist jedoch der Nachweis der Dichtigkeit auf andere Weise erbracht und damit die Mangelfreiheit insoweit auf andere Art und Weise nachgewiesen, darf die Abnahme wegen Fehlens dieser Protokolle nicht verweigert werden.

Grundsätzlich jedoch sollten die Auftraggeber darauf achten, insbesondere die privaten Bauherrn, dass ihnen zum Zeitpunkt der Abnahme die Protokolle der Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Heizungs- Lüftungs- und Sanitäranlagen übergeben werden. Nur dann ist der Nachweis erbracht, dass diese Anlagen auch funktionsfähig sind. Nur in diesem Fall haben die Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme ihrer Leistung.

Dr. W. Grieger

Essen, den 11.07.2016