Sonne, Schutzgerüste, Beleuchtung etc. – wer trägt die Kosten hierfür?

Höufig geraten Parteien darüber in Streit, wer die Kosten für Sicherung und aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle zu tragen hat. Wer trägt die Kosten für die Bauzäune, die Schutzgerüste, die Hilfsbauwerke, die Beleuchtungen, die Ampelanlagen etc.?

Grundsätzlich ist in der DIN18299 unter besondere Leistungen geregelt, dass das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben, Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle z. B. Bauzäunie, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleichtung und Leiteinrichtungen besondere Leistungen darstellen, Dies gilt nach Abschnitt 4.2.10 dieser DIN auch für solche Anlagen außerhalt der Baustelle zur Regelung des öffentlichen Verkehrs.

Da diese Leistungen in der DIN als besondere Leistungen deklariert sind, gilt grundsätzlich, dass sie auch zusätzlich zu vergüten sind. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Auslegung des gesamten Vertragswerkes ergibt, dass der Auftragnehmer für die Verkehrssicherheit der Baustelle verantwortlich ist.

Für die Frage, wer also für die Sicherheitseinrichtungen der Baustelle die kostenmäßige Verantwortung trägt, komme es auf die Auslegung des Vertrages an. Enthält der Vertrag keinerlei Regelung, sind die o. g. Sicherungsmaßnahmen vom Auftraggeber zu vergüten. Enthält der Vertrag jedoch die Regelung, dass der Auftragnehmer die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die nach StVO notwendig sind, durchzuführen hat, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

Diese Diskussionen wurden erneut vor dem BGH und dem OLG Braunschweig geführt. (BGH Beschluss vom 13.09.2017 VII ZR 243/14, OLG Braunschweig Urteil vom 11.09.2014 8 U 154/13 IBR 2018 Seite 64)

Essen, 15.06.2018                                                                                                                                     

Prof. Dr. Grieger