Stellt die Leistungserweiterung einen neuen Vertrag dar?

Diese Problematik beschäftigt immer wieder sowohl Architekten/Ingegnieure, als aber auch Bauunternehmer und Auftraggeber.

Bei VOB-Verträgen ist die Leistungserweiterung über § 1 VOB/B grundsätzlich Inhalt des ursprünglich vereinbarten Vertrages. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2010 ibr 2011, Seite 447 noch einmal deutlich gemacht, dass eine Leistungserweiterung bei einem VOB-Bauvertrag keinen eigenständigen BGB-Werkvertrag darstellt. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Vereinbarung während der Ausführungszeit des ursprünglich vereinbarten Vertrages erfolgt und eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung ausgeweitet wird. Schwieriger, so das OLG München, ist die Situation zu beurteilen, wenn diese Leistung noch nicht im Vertrag vorgesehen sei.

Es bedarf somit der Beurteilung des Einzelfalls, ob nicht doch ein Fall eines neuen Vertrages vorliegt, wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftragnehmer abverlangt wird, vgl. OLG München 09.03.2010 ibr 2011, Seite 447, BGH ibr 2002, Seite 177.

Dr. W. Grieger

Essen, den 17.05.2013