In einer wichtigen Entscheidung hat das OLG Hamm am 18.11.2010 klargestellt, dass eine konkludente Abnahme nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Leistung im Wesentlichen vollständig erbracht ist. Umgekehrt, so das Gericht, ist dann nicht von einem Abnahmewillen auszugehen, wenn noch wesentliche Leistungen auszuführen sind. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hat es keine ausdrückliche Abnahme der Leistung des Statikers gegeben. Die Rechnung wurde bezahlt, die Ausführungsarbeiten wurden begonnen. Für den Auftraggeber stand fest, dass keine Leistungen des Statikers mehr zu erbringen waren, sodass, für diesen Fall, von einer konkludenten Abnahme auszugehen war.
Diese Entscheidung ist auch deswegen von entscheidender Bedeutung, weil gerade die Statik selten gesondert abgenommen wird. Immer wieder stellt sich die Frage, wann beginnt die Laufzeit der Gewährleistungsfrist. Hierfür ist die Definition des Zeitpunktes der Abnahme entscheidend. Das Urteil des OLG Hamm hilft in diesen Fällen ohne Zweifel weiter.
Dr. W. Grieger
Essen, den 25.01.2013