Was nicht funktiontauglich ist, ist mangelhaft!

Zum einen ist hervorzuheben, das erneut das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.06.2021, veröffentlicht IBRRS 2022, S. 2999, deutlich gemacht hat, dass ein Werk auch dann mangelhaft ist, wenn die Funktionstauglichkeit nicht gegeben ist. So wurde in dem zu entscheidenden Fall festgestellt, dass zwar die elektrischen Bauteile keine Mängel aufweisen, aber der Kasten , in dem sie installiert waren, nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt war. Damit führe dieser Mangel stets zu einer Funktionsuntauglichkeit des fertigen Werkes mit der weiteren Folge, dass der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten kann.

In diesselbe Richtung geht auch der Beschluss des OLG München vom 27.07.2021, IBRRS 2022, S. 1974.

Dort hat das OLG München deutlich gemacht, dass ein Werk dann mangelhaft ist, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Hierbei war das Besondere, dass die Beschaffenheitsvereinbarung sich aus einem Informationsblatt ergab, das der Auftraggeber übergeben hat. Das OLG München hat hierzu ausgeführt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung sich regelmässig nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus den vorvertraglichen Unterlagen, wie z.B. einem Verkaufsprojektprospekt ergäbe

Das Informationsblatt zum Wärmeverlust stelle eine Leistungsbeschreibung dar. Dementsprechend stellt auch die Übergabe des Informationsblattes an den Auftragnehmer eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die der Auftraggeber erfüllt wissen will.

Mit diesen beiden Urteilen werden zwei Themen noch einmal klargestellt, die immer wieder die Gerichte bewegen.

Zum einen ist die Frage zu beantworten, was ist heranzuziehen, um zu einer Beschaffenheitsvereinbarung zu gelangen. Ähnlich wie bei den Bauträgerverträgen wird auch hier gesagt, dass es nicht nur auf die vertraglichen Unterlagen selbst ankommt, sondern auch auf vorvertragliche Unterlagen.

Die Mangelhaftigkeit als solche beurteilt sich nur nur aus dem Mangel als solchen, sondern auch danach, ob das Werk funktionstauglich ist, auch wenn es in Übrigen mangelfrei ist. Die Nichterfüllung der Funktion ist ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts.