Wann muss ein Auftragnehmer ein Sanierungskonzept für die Nachbesserung vorlegen?

Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer selbst verantwortlich entscheidet, wie er den Mangel beseitigen wird. Diese Freiheit ist ihm durch das Werkvertragsrecht gewährt. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unendlich, sondern wurde nicht zuletzt durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.11.2018 zu Recht eingegrenzt. Der Auftragnehmer ist dann nicht frei in seiner Entscheidung, wenn er eine völlig unzureichende Nacherfüllung plant bzw. versuchen will, bei der von Vornherein abzusehen ist, dass sie nicht zu einer vollständigen nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mängelbeseitigung führen kann. Bei einer aufwendigen Sanierungsmaßnahme, so das OLG Düsseldorf, kann es erforderlich sein, dass der Unternehmer dem Bauherrn ein Sanierungskonzept vorlegt, dass diesem die Prüfung ermöglicht, ob eine angebotene Teilsanierung von Decken den vertraglich geschuldeten Erfolg überhaupt erreichen kann. 

Diese Entscheidung, die das OLG Düsseldorf am 09.11.2018 IBR 2019, Seite 423 getroffen hat, ist eine sehr wichtige Klarstellung. Überwiegend berufen sich die Auftragnehmer auf ihre Freiheit zu entscheiden, wie sie die Mängel beseitigen. Dieser Freiheit hat das Urteil Grenzen gesetzt, an denen sich der Auftraggeber orientieren kann. Hier wird er geschützt, denn er hat Anspruch darauf, dass eine Nachbesserung durchgeführt wird, die zur nachhaltigen Beseitigung der Mängel führt. 

Essen, den 21.08.2019


Prof. Dr. Grieger