Bauträgermaßnahme – stellt der Bezug die Abnahme dar?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft, um die es vorliegend geht, hat die Erfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und macht sie gegenüber dem Bauträger geltend. Der Bauträger erklärte  jedoch, das Gemeinschaftseigentum sei längstens durch die Erwerber konkludent abgenommen, weil sie eingezogen seien. Dem gegenüber gibt es eine Vielzahl von Mängeln, die die WEG geltend macht, wie Feuchtigkeitseintritt, fehlende Fahrradstellplätze, mangelhafte Entwässerungsanlage, um nur einige zu nennen. Das OLG Frankfurt hatte sich mit diesem Vorgang im Jahr 2026 auseinandergesetzt. Es hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2026, Az.: 9 U 93/24, IBR Juni 2026, S. 292 herausgestellt, dass einer konkludenten Abnahme der Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums in jeden Fall entgegensteht, wenn das Gemeinschaftseigentum noch nicht fertiggestellt ist. Dann komme auch keine konkludente Abnahme durch Bezug in Betracht. Hinzu komme, dass auch eine angemessene Prüfungsfrist verstrichen sein muss, bevor man zu einer Abnahme konkludenter Art kommen könne.

Auch dieses Urteil ist wie viele andere ein wichtiger Meilenstein, da immer wieder Bauträger sich darauf berufen, dass eine konkludente Abnahme vorläge und man daher auch die letzte Rate nunmehr bezahlen müsse. Ebenso wird gleichzeitig die übergebene Vertragserfüllungsbürgschaft zurückgefordert. Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft kommt aber nicht in Betracht, wenn die Voraussetzung für eine konkludente Abnahme nicht vorliegen.

Das OLG Frankfurt hat klar erklärt, dass die fehlende Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums einer konkludenten Abnahme immer entgegenstehen wird. Damit ist weder die letzte Rate aus dem Vertrag fällig, noch die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft.