Nach BGB schuldet ein Auftragnehmer, der eine Werk- und/oder Bauleistung erbringt, grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten.
Die Antwort könnte daher einfach lauten, dass die Änderungen der anerkannten Regeln der Technik bis zum Zeitpunkt der Abnahme in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik, muss der Auftragnehmer im Hinblick auf seine Leistungen Bedenken anmelden. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit zu erklären, dass er nicht auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik besteht. Verlang der Auftraggeber dennoch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, führt dies zu Mehrkosten. So stellt sich die Frage, wer diese zu tragen hat.
Nur dann, wenn eine bestimmte Herstellungsart nach Vorgabe des Auftraggebers vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die neuen anerkannten Regeln der Technik nicht ohne eine entsprechende Vergütung durch den Auftraggeber erfüllen.
Schuldet jedoch der Auftragnehmer den allgemeinen Werkerfolg und nicht eine bestimmte Art und Weise nach Vorgabe des Auftraggebers, so schuldet der Auftragnehmer den Werkerfolgt auf der Grundlage der neuen anerkannten Regeln der Rechnik. In diesem Fall in das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gestört, vgl. BGH IBR 2018, Seite 67 ff.
Was heißt dies im Ergebnis:
- Ist keine bestimmte Herstellungsart vereinbart und die Leistung allgemein beschrieben, hat der Auftragnehmer Mehrkosten, die sich durch die Änderung der anerkannten Regeln der Technik ergeben, zu tragen.
- Ist eine bestimmte Herstellungsart vereinbart und beruht sie auf den Vorgaben des Auftraggebers, so führt eine Änderung der anerkannten Regeln der Technik, die auch Einfluss auf die Herstellungsart nehmen, dazu, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der Mehrkosten gegen den Auftraggeber hat.
Essen, den 15.05.2018
Prof. Dr. W. Grieger