Was umfasst den Anspruch auf Mängelbeseitigung?

Diese Frage beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Kaufrecht. Dort hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zur Mängelbeseitigung auch die Vor- und Nacharbeiten gehören würden. Dies war dem Kaufrecht bisher fremd. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bezog sich allerdings nur auf solche Verkäufe, die sich mit Verbrauchern abgespielt haben, nicht jedoch auf solche Verkäufe zwischen zwei juristischen Personen.

 Werkvertragsrecht ergibt sich eine klare Regelung aus § 634 BGB. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.04.2010, Az.: 21 U 130/09 und in der Nichtzulassungsbeschwerde, die zurückgewiesen wurde, BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – VII ZR 119/11, wurde klargestellt, dass zur Mängelbeseitigung nicht nur die Kosten gehören, die die unmittelbare Mängelbeseitigung betreffen. Zur Mängelbeseitigung gehören sämtliche Leistungen, die vorbereitend erforderlich sind, um die Mängelbeseitigung erst zu ermöglichen sowie alle Leistungen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendig werden.

Dr. W. Grieger

Essen, den 28.12.2012