Es gibt sehr viele Ausführungen zu diesem Thema. Nach herrschender Rechtssprechung und Literaturmeinung hat die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme als Mindestgrad den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Bei der Nacherfüllung geht es jedoch um die Leistungen nach derAbnahme. Gelten dann auch die dann gültigen anerkannten Regeln der Technik als geschuldet? Das OLG Stuttgart hat sich in seiner Entscheidung BeckRS 2011, Seite 24274 mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Es hat deutlich gemacht, dass bei einer ordnungsgemäßen Ausführung zum Zeitpunkt der Abnahme eine Mängelbeseitigung nicht notwendig gewesen wäre. Wenn nunmehr nach Abnahme die Mängelbeseitigung durchgeführt werden muss und die anerkannten Regeln der Technik sich verändert haben, gehört dies ebenfalls zum Leistungssoll der Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann keine Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber als Sowieso-Kosten geltend machen, da auch die Nacherfüllung zum Leistungssoll des Auftragnehmer gehöre.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart schuldet somit der Auftragnehmer bei der Nacherfüllung die zu dem Zeitpunkt der Ausführung der Nachbesserung gültigen anerkannten Regeln der Technik als Mindestmaß der Leistungserfüllung.
Dr. W. Grieger
Essen, den 24.07.2013