Welches technische Niveau haben die Nachbesserungsarbeiten zu erfüllen?

Mit dieser interessanten Frage hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung aus 2011, Beck RS 2011 24274 beschäftigt.

Grundsätzlich muss ein Werk zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik als vertraglicher Mindeststandard entsprechen. Nun ist es denkbar, dass zwischen der Abnahme und dem Zeitpunkt der Nachbesserung sich die anerkannten Regeln der Technik ändern. Diese Änderungen können zur Folge haben, dass im Rahmen von Nachbesserungen an den geleisteten Arbeiten diese geänderten anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind.

Das Oberlandesgericht Stuttgart argumentiert, dass bei einer Mängelrüge vor Abnahme die Mängelbeseitigung den anerkannten Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen, entsprechen muss. Hätte der Auftraggeber die Abnahme verweigert, so bestünde auch kein Zweifel, dass die Mängelbeseitigung den schärferen anerkannten Regeln der Technik des späteren Zeitpunktes entsprechen muss.

Nichts anderes könne, so das OLG Stuttgart, auch für die Mängelbeseitigung nach der Abnahme gelten. Es kommt nach der Auffassung des OLG Stuttgart darauf an, dass die Mängelbeseitigung nach denjenigen anerkannten Regeln der Technik erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung gültig sind. Es würden auch keine Sowieso-Kostenregelungen gelten, weil es am Auftragnehmer selbst liegt, wenn er Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss.

Dieses Urteil ist in jedem Fall von hohem Interesse, da dies dazu führt, dass die Kostensteigerung, die darin zu sehen sind, dass sich die anerkannten Regeln der Technik verschärfen, im Rahmen der Mängel beseitigung nicht Kosten des Auftraggebers, sondern Kosten des Auftragnehmers sind.

Dr. Winfried Grieger 

Essen, den 25.09.2013