Bauträgerrechtsstreit – Käufer macht Schadenersatzansprüche wegen Verspätung und daraus resultierenden Mietausfällen geltend

Auf den ersten Blick ergeben sich keine Zuständigkeitsprobleme. Man geht selbstverständlich

davon aus, dass es sich um ein Gericht handeln muss, dass für Bausachen zuständig, da es sich

auf Ansprüche aus einem verspätetet hergestellten Bauvorhaben bezieht.

Dies sieht das OLG Celle nicht so. Es ist der Auffassung, dass ein Rechtsstreit aus Verzögerungsschaden, wie vorliegend, der sich im Wesentlichen auf den Mietsausfall bezieht, keine Bausache darstellt, sondern es würde sich um einen Schadenersatzanspruch handeln, der unter die allgemeinen Zivilsachen fällt.

Das OLG Celle führt aus, dass nach § 119a Abs. 1, 2 GVG ein Baustreit ein solcher ist, bei dem es um die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerkes geht.

Vorliegend hat auch eine Bauerrichtung stattgefunden, sie ging jedoch dem Verzögerungstatbestand und dem sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruch voraus.

Mietausfall, Einlagerungskosten, Kosten für Sachverständige und Rechtsberatungskosten, sowie Zinsen riefen nicht nach einem Rechtsanwalt und einem Gericht mit besonderen Fachkenntnissen in Bausachen. Vielmehr handele es sich um Schadenersatzforderungen, die nur tatsächlich, bzw. historisch mit der Errichtung eines Gebäudes im Zusammenhang stehen, aber als solches für sich betrachtet,  keine Bausache darstellen.

Man kann hier eigentlich dem vorsitzenden Richter am OLG Köln, Herrn Thomas Manteufel, nur zustimmen, wenn er sagt, dass diese Entscheidung falsch ist. In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich gesagt, dass Baustreitigkeiten alle Streitigkeiten über Ansprüche sind, die aus ein und demselben Rechtverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zu Planung, Durchführung  oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat. Damit werden auch Bauträgerverträge erfasst. Die Spezialzuständigkeit ist gegeben, auch wenn die Parteien nur noch über die Höhe des Schadenersatzes streiten. Der Ursprung ist der Bauvertrag.

Der Unterzeichner hält die Entscheidung sowie den Kommentar des vorsitzenden Richters am OLG Köln, Thomas Manteufel, für sehr wichtig. Er zeigt doch deutlich, wie schon bei Zuständigkeitsfragen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte weit auseinander gehen können. Umso mehr muss man gerade im prozessualen Bereich darauf achten, wann der BGH zu solchen Streitfragen eine grundlegende Entscheidung fällt.

(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2023, 14 U 170/22, IBR 23, S.439)

Essen, 03.01.2024