Ist ein Architektenvertrag bereits erteilt, wenn der Architekt anfängt, umfangreiche Planungsleistungen zu erbringen?

Das OLG Hamm hat sich mit seinem Beschluss vom 26.08.2021, IBR 2022, S. 132 noch einmal intensiv mit der Frage beschäftigen müssen.

Ein Architekt wird tätig und behauptet, der Bürgermeister habe ihn mündlich hierfür den Auftrag erteilt. Das OLG Hamm hat den von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch abgewiesen. Er konnte nicht nachweisen, dass er vom Bürgermeister mündlich hierfür beauftragt worden war.

Der Architket stützte sich darauf ab, dass er doch umfangreiche Planungsleistungen erbracht habe, so dass sich daraus der schlüssige Auftrag ergeben würde.

Dies hat das OLG Hamm in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Köln, IBR 2020, S. 320 und OLG Düsseldorf, IBR 2008, S. 333 abgelehnt. Solche Ansprüche lassen sich nicht aus dem Risiko Vertrauen und Glauben entwickeln. Das bloße Tätigwerden allein führt nicht zu einem Vertragsabschluss, vgl. BGH IBR 1997, S. 467.

Die Akquisitionsphase eines Architekten kann nämlich weitreichend bis hin zur Leistungsphase 4 gehen. Kann also der Architekt keinen Vertrag nachweisen, also auch den mündlich abgeschlossenen Vertrag nicht nachweisen, so kann er sich nicht darauf berufen, umfangreiche Planungsleistungen erbracht zu haben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der OLGs und auch das BGH reicht allein die Erbringung von Planungsleistungen nicht aus, um auf einen abgeschlossenen Vertrag schließen zu können.