Schützen Bedenkenhinweise ein Unternehmen vor der Haftung?

Dieses Thema spielt vor allem eine Rolle im Hinblick auf die Vorarbeiten. Es gilt sowohl für den Rohbau als auch insbesondere für den Ausbau. Gerade im Ausbau findet sich dieses Thema immer wieder. Stichwort ist hierfür vor allem der Estrich. Hier kann erst nach einer bestimmten Zeit eine entsprechende Belegung stattfinden. Qualität und Härte des Estrichs spielen also eine wesentliche Rolle.

Wenn ein Unternehmer feststellt, dass die Voraussetzungen des Estrichs nicht gegeben sind, muss er seinen Auftraggeber informieren und belehren, dass er seine Arbeiten erst dann fortsetzen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss es sich um einen Bedenkenhinweis in informierender und belehrender Art handeln. Er muss darauf hinweisen, was es bedeutet, wenn eine nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbrachte Leistung erfolgt, er muss die Folgen darstellen. Er ist auch verpflichtet im Rahmen des ihm Zumutbaren das Vorgewerk zu prüfen und gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen.

Durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde eines Urteils des KG vom 15.4.2024, Az.: 7 U 152/21 hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass die obigen Ausführungen die Auffassung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, vgl. IBR 2025, S. 222 m. w. N.

Fehlen die genannten Bedenkenhinweise, ist der leistende Unternehmer von seiner Haftung nicht frei. Er bleibt für die Schlechtleistung, die er in Folge der mangelhaften Vorgewerke erbracht hat, unverändert verantwortlich und hat sie entsprechend neu zu erbringen.