Wann liegt eine Leistungsänderung vor?

Dies ist ein Thema, das sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die OLG-Rechtsprechung immer wieder beschäftigt.

Insbesondere ist es dann kritisch zu beurteilen, wenn eigentlich kein aktives Handeln oder Verhalten vorliegt. Dann ist die Frage zu klären, ob unter Berücksichtigung des Kooperationsgebotes sowie nach Treue und Glauben in dem passiven Verhalten eine Erklärung zu sehen ist oder nicht. Insbesondere betrifft dies die Frage, ob die Freigabe von Ausführungsplänen, die auch Änderungen von Leistungen enthalten, gleichzeitig eine Beauftragung dieser zusätzlichen oder geänderten Leistungen darstellt. Eine stillschweigende Erklärung  liegt nach der Rechtsprechung nämlich dann vor, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine veränderte Situation einstellen.

Im Ergebnis ist eine Erklärung immer am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren. Dies kann durchaus dazu führen, dass eine konkludente Anordnung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt, auch wenn dem Auftraggeber gar nicht bewusst ist, dass die vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungspläne von dem ursprünglichen Plan abweichen. Entscheidend ist, dass ihm bewusst ist, dass die vorliegende Ausführungsplanung nach seinen Erklärungen zur Ausführung kommen soll. Enthält diese Planung eine Änderung und wird freigegeben, so muss der Auftragnehmer davon ausgehen, dass insoweit eine geänderte Leistung vorliegt und die Mehrkosten berechnen kann.

Das OLG Naumburg hat in seiner Entscheidung IBR 2016, S. 567 in der Planfreigabe keine Änderungsanordnung gesehen. In seiner Entscheidung IBR 2019, S. 362 hat jedoch das Kammergericht deutlich gemacht, dass die Freigabe einer Montageplanung auch beinhaltet die Freigabe eines Nachtrages. Dies wird durch das OLG Frankfurt vom 17.01.2022, Az.: 29 U 30/21, BGH VII ZR 20/22 noch einmal untermauert.