Führen Behinderungen des Vorunternehmers zur Bauzeitverlängerungs- und Schadenersatzansprüchen ?

Dieses Thema bewegt immer wieder die Bauwirtschaft. Gerade bei den großen Bauvorhaben, bei denen sehr viele Gewerke ineinandergreifen, stellt sich immer wieder diese Frage im Hinblick auf die engen Kalkulationen, die die Unternehmen eingehen müssen, um zu entsprechenden Aufträgen zu gelangen.

Diese Frage stellt sich natürlich vor allem im Hinblick auf die VOB/B, die seit 1926 eigentlich die Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand darstellt. Abzustellen ist hierbei nicht auf irgendwelchen Regelungen des § 2 VOB/B da diese mit Handlungen des AG verbunden sind. Dort geht es um zusätzliche und geänderte Leistungen.

Im vorliegenden Fall liegt eine Behinderung vor mit möglicherweise sich hieraus ergebenen Schadenersatzansprüchen.

§ 6 VOB/B verlangt für Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber das Verletzen einer vertraglichen Pflicht.

Nun haben Literatur und Rechtsprechung in früheren Jahren immer wieder darauf abgestellt, dass es auch ausreichend sei, wenn die Sachverhalte aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammen würden. Der BGH stellt allerdings seit 2006 heraus, und hat dies in einer Entscheidung vom 19.09.2024, Az.: VII ZR 10/24, IBRRS 2024, 3141 noch einmal wiederholt, dass allein diese Begründung nicht ausreichend ist, um Ansprüche nach § 6 VOB/B auszulösen. Voraussetzung ist die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Es kommt darauf an, dass die hindernden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten sind. Mit dieser Formulierung wird auf § 276 BGB verwiesen.

Es geht also um die Verletzung von Pflichten, die aber nicht um die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten.

Mitwirkungsobliegenheiten führen nicht zu Ansprüchen nach § 6, Abs. 6, Satz 1 VOB/B. In solchen Fällen, bei denen es um die Verletzung von Obliegenheiten geht, ist ausschließlich auf den Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB abzustellen.

In der Folge ist daher durch Auslegung des Vertrages nach §§ 133,  157 BGB zu ermitteln, ob bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Gewerken die zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderliche rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Unternehmer eine Vertragspflicht ist oder eine Obliegenheit. Es kommt also entscheidend darauf an, wie die vertraglichen Pflichten des Auftraggebers im Vertrag formuliert sind. Sind sie nicht als Verpflichtung formuliert, stellt die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Vorleistungen nur eine Obliegenheitsverletzung dar, die allenfalls zur Ansprüchen nach § 642 BGB führt, aber nicht zu Ansprüchen nach § 6 VOB/B.

Der BGH stellt hierbei noch einmal heraus, dass der Vorunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des AG ist.

Essen,  26.02.2025