Hat der Architekt „freie Hand“ in der Vergabe?

Dieses Thema beschäftigt Firmen wie Privatpersonen, wenn sie einem Architekten gegenüber sitzen bzw. wenn sie einen Architekten beauftragen.

Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass der Architekt keine Vollmacht hat, Aufträge im Namen und für Rechnungen seines Auftraggebers zu vergeben, es sei denn der Auftraggeber hat den Architekten ausdrücklich hierzu bevollmächtigt.

Viele reden immer wieder davon, dass der Architekt eine originäre Vollmacht hierfür habe. So etwas ergibt sich nicht aus der Stellung eines Architekten und auch nicht aus sonstigen Umständen. Der Architekt bedarf der Vollmacht seines Auftraggebers, insbesondere wenn es darum geht, den Auftraggeber zu verpflichten.

Überlässt allerdings der Bauherr dem Architekten die Verhandlungen und auch die Auftragsvergabe, so entsteht eine sogenannte Anscheinsvollmacht. In diesem Fall hat der Architekt tatsächlich die Vollmacht seinen Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Mit der Entscheidung vom 08.11.2022 unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden diese Grundsätze noch einmal ausdrücklich bestätigt, OLG Oldenburg, Az.: 2 U 10/22, Urteil vom 08.11.2024, BGH, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 10.04.2024, IBR 2024, S.516.

Essen,  03.12.2024