Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 01.02.2024 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dies geschah im Zusammenhang damit, dass der Auftragnehmer Bedenken anzeigt, der Auftraggeber ihn jedoch anwies, die Arbeiten auszuführen. Der Auftragnehmr führte die Arbeiten jedoch nicht aus, sondern stellte die Arbeiten ein. Dies führte zum Prozess.
Der BGH hat in diesem Prozess klargestellt, dass die Bedenken des Auftragnehmers ihm nicht das Recht geben, die Arbeiten einzustellen. Dieses Einstellungsrecht ist insbesondere dann verwehrt, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen und damit das juristische Risiko übernommen hat.
Der Unterzeichner hat den Eindruck, dass dies vielfach vergessen wird. Die Bedenkenhinweise, die der Auftragnehmer vorzubringen hat, wenn er Zweifel an der Ausführung hat, sind von ihm vorzubringen, da er ansonsten dafür im vollem Umfang haftet und auch gewährleisten muss. Erst wenn der die Bedenken vorgebracht hat, und zwar nachvollziehbar, ist er aus der Gewährleistung und Haftung für die sich möglicherweise anschließenden Mängeln aus dieser Leistungsausführung frei. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht steht ihm allerdings nicht zu, da es die freiwillige Entscheidung des Auftraggebers ist, ob er das Risiko eingehen will oder nicht.
Essen, 04.06.2024